§ Rechtslage
Rechtssicherheit seit 2014
Der Anbau und Verkauf der Pflanze Cannabis ist gesetzlich nur dann verboten, wenn er der Suchtmittelgewinnung dient, was bei Medicine Flower nicht der Fall ist. Die Hanfstecklinge taugen im verkauften Zustand noch nicht für einen Rausch. Der als Suchtgift verbotene Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) entaltet sich erst in den Blüten. Grundsätzlich begründet eine blühende Cannabispflanze keinen strafbaren Tatbestand, da laut Judikatur des Obersten Gerichtshof, Suchtgift erst mit der Trennung der Blüte vom Stamm erzeugt wird. Aus diesem Grund ist die nicht geerntete blühende Cannabispflanze auch kein Suchtgift im Sinne der Suchtgiftverordnung. Wer aus den Pflanzen THC gewinnen will, müsste sie erst zum Blühen bringen und die Blüte vom Stamm trennen – dieser Schritt wäre allerdings strafbar, worauf Medicine Flower beim Verkauf (AGB) ausdrücklich hinweist. Grundsätzlich begründet eine blühende Cannabispflanze keinen strafbaren Tatbestand, da laut Judikatur des Obersten Gerichtshof, Suchtgift erst mit der Trennung der Blüte vom Stamm erzeugt wird. Aus diesem Grund ist die nicht geerntete blühende Cannabispflanze auch kein Suchtgift im Sinne der Suchgiftversornung.
(Bemerkung in eigener Sache: Wir sind Zierpflanzenhändler und keine Drogenhändler. Wir beraten nicht blütenspezifisch, das heißt wie die Pflanze verarbeite und wie viel Ertrag die Pflanze hat. Daran müssen sich alle Mitarbeiter halten, das ist auch vertraglich so geregelt,)
Laut einem Beschluss des Oberlandesgerichts Wien aus dem Dezember 2014 ist hingegen der Verkauf von Hanfzierpflanzen völlig legal. Beratung zu „anderen Zwecken“ wird von den Mitarbeitern von Medicine Flower strickt nicht gegeben. Ebenso wenig darf Zubehör zur Suchtmittelgewinnung oder –konsumation verkauft werden. Darum findet man auch keine Anleitungen auf unserer Internetseite.